Datenschutz - 4

Einverständnis zur Telefonwerbung bei Kontoeröffnung

BGH, Urteil vom 16.3.1999 – XI ZR 76/98

Der Fall:

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der satzungsgemäß Verbraucherinteressen wahrnimmt. Beklagte ist eine Bank. Diese verwendet Kontoeröffnungsformulare, in denen unter der Zeile für die Unterschrift des Kunden und einer durchgezogenen Linie die umstrittene Klausel zum Einverständnis zur Telefonwerbung mit folgendem Inhalt steht:

” Ich erkläre mich damit einverstanden, daß ich telefonisch zum Zwecke einer Beratung angesprochen werde. Dieses Einverständnis umfaßt über die bestehende Geschäftsverbindung hinaus die Werbung für Produkte der Bank und ihrer Kooperationspartner ... Dieses Einverständnis ist jederzeit widerrufbar.”

Der Kläger hat alle formularmäßigen Einverständniserklärungen die einer gesonderten Unterschrift des Kunden bedürfen, wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz beanstandet. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Der Kläger ging in Revision und das Berufungsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.

Ziel des Klägers - über den Weg der zugelassenen Revision – ist die einschränkungslose Untersagung einer formularmäßigen Einverständniserklärung zur Telefonwerbung.

Die Entscheidung:

Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Problematisch ist in diesen vorformulierten Erklärungen, daß der Bankkunde durch die optische und textliche Gestaltung der Klauseln nicht hinreichend erkennen kann, daß der die Einverständniserklärungen enthaltende Abschnitt nicht Bestandteil des Kontoeröffnungsantrags ist, sondern eine davon unabhängige einseitige und freiwillige Erklärung des Kunden. Die Bank hätte das Formular aber so anfertigen müssen, daß der Kunde erkennen kann, daß diese Einverständniserklärung nichts mit dem Kontoeröffnungsformular zu tun hat. Desweiteren fehlt ein deutlicher Hinweis auf die Freiwilligkeit der zusätzlichen Erklärung.

Das Berufungsgericht sieht in der beanstandeten Klausel einen Teil der AGBs, da die vom Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die weder eine Nebenabrede enthalten noch zum notwendigen Inhalt eines gleichzeitig abgeschlossenen Vertrages gehören, den Regelungen des Gesetzes zu unterstellen sind; aber nur, sofern sie im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung stehen, ohne deren rechtlicher Bestandteil zu sein. Dies ist hier der Fall.

Entscheidend ist, daß der Kunde nur Einfluß darauf hat, ob er die Erklärung abgeben will; jedoch hat er keinen Einfluß auf den Inhalt der Erklärung. Er wird somit bei Abschluß einer Kontoeröffnung gezwungen, dieser Klausel zuzustimmen.

Es ist auf die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre des Angerufenen einzugehen, da die Telefonwerbung einen groben Mißbrauch des vom Inhaber betriebenen Telefonanschlusses darstellt, ein fast unkontrollierbares Eindringen in die Lebensgewohnheiten der Zielperson erlaubt und dem Angerufenen in seiner häuslichen Atmosphäre Waren anpreist. Desweiteren werden diese Anrufe meist von psychologisch geschultem Personal durchgeführt, so daß man sich kaum gegen einen Kauf wehren kann, es sei denn, man ”wirft” die penetranten Anbieter etwas rabiater wieder aus der Leitung. Falls diese Form der Werbung für rechtmäßig erklärt würde, könnte ein Umsichgreifen dieser Art der Werbung nicht mehr verhindert werden und der Angerufene wäre gezwungen, viel öfter als vielleicht bisher ans Telefon zu eilen und seine Leitung zu blockieren und damit in unzumutbarer den bestimmungsgemäßen Zweck des Telefons zu entfremden.

Wegen der massiven Beeinträchtigungen für die Zielpersonen und im Hinblick auf die akute Nachahmungsgefahr sieht das Gericht die Telefonwerbung im privaten Bereich sogar grundsätzlich als mit den guten Sitten des Wettbewerbs unvereinbar, da der Schutz der Individualsphäre gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben vorrangig sein soll. Da es genug Werbemaßnahmen gibt, ist es nicht erforderlich, mit den Werbemaßnahmen in den privaten Kreis des Verbrauchers einzudringen.

Möglich wäre eine solche Telefonwerbung zwar schon, aber nur wenn sich der Kunde von vornherein ausdrücklich oder konkludent damit einverstanden erklärt hat. Dies ist aber im Falle der Unterschrift für eine Kontoeröffnung mit einer Klausel für die Einverständniserklärung zu verneinen, da diese Unterschrift gesondert abgegeben werden müßte.

Auch dürfte eine solche Einverständniserklärung nicht in den AGBs stehen und es ist auch ohne Bedeutung, daß die Einverständniserklärung jederzeit widerruflich ist.

Fazit:

Die Eröffnung eines Kontos setzt ein gewisses Vertrauen des Kunden in seine gewählte Bank voraus. Diese Vertauen wird durch den Zusatz einer solchen Klausel mehr oder weniger mißbraucht, da sich nun der Kunde um die Wiederherstellung seiner bisherigen Privatsphäre kümmern muß. Der Kunde wird sich hintergangen fühlen. Die eingebrachte Klausel ist schlichtweg unangemessen. Die Kontoverbindung rechtfertigt niemals ein Eindringen in die Privatsphäre zu Werbezwecken.

Fundstelle: NJW 1999, Heft 25, S.64

 

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