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Auskunftserteilung über Gesprächsverbindungen, die erst nach der gerichtlichen Anordnung aufgezeichnet werden

OLG Hamm; Beschluß vom 29. Juli 1999; 3 Ws 407/99 (LG Bielefeld); rechtskräftig

Der Fall:

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ordnete die Strafkammer am 1. Juni 1999 an, daß die Telekommunikationsnetzbetreiberin A über den Fernmeldeverkehr des Beschuldigten zwischen dem 22. Dezember 1998 und dem 10. August 1999 Auskunft zu erteilen hat.

Die A legte gegen diesen Beschluß Beschwerde ein. Sie macht geltend, daß für die Auskunftserteilung vom 1. Juni 1999 bis zum 10. August 1999 die Rechtsgrundlage fehle. Die Anordnung der Auskunftserteilung von Telekommunikationsverbindungen die erst in der Zukunft von der Netzbetreiberin aufgezeichnet werden, verstoße daher gegen das Fernmeldegeheimnis aus Art.10 I GG.

Die Entscheidung:

Das Gericht hielt die Beschwerde für zulässig und begründet.

Im Rahmen der Zulässigkeit war zu prüfen, ob die A überhaupt beschwerdebefugt ist. Dies ist deshalb problematisch, weil sie nicht Beschuldigte ist, sondern nur Adressat der Verfügung.

Gemäß §304 II StPO sind jedoch auch andere Personen beschwerdebefugt, soweit sie betroffen sind. Die A ist als Telekommuniktionsnetzbetreiberin auch zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses aus Art.10 I GG verpflichtet (§85 II TKG). Ihr obliegt damit, auf die Wahrung des Grundrechtes ihrer Kunden zu achten. Sie ist daher betroffen und nach §304 II StPO beschwerdebefugt.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Gericht folgt der Auffassung der A, daß die Rechtsgrundlage für die Auskunftsanordnung (§12 FAG) nicht zur Anordnung der Auskunftserteilung über erst zukünftige Gesprächsverbindungen ermächtige.

Das Gericht begründet seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen:

Zuerst umfasse der eindeutige Wortlaut der Vorschrift keine Auskunftserteilung über zukünftige Gespräche. In §12 FAG heißt es nämlich: „In strafrechtlichen Untersuchungen kann der Richter...Auskunft über die Telekommunikation verlangen, wenn die Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die Mitteilungen von dem Beschuldigten herrührten oder für ihn bestimmt waren.“ Aus der Vergangenheitsform gehe hervor, daß nur solche Gesprächsverbindungen erfasst sind, die zeitlich vor dem Beschluß aufgezeichnet wurden.

Darüber hinaus sei dies auch nicht bloße Förmelei. §12 FAG setzt nämlich einen begründeten Tatverdacht voraus, der im Zeitpunkt der Anordnung vorliegen muß. Bei nachträglichem Wegfall dieses Verdachts würde die Überwachungsmaßnahme, die auf die Anordnung der Herausgabe zukünftig anfallender Verbindungsdaten gerichtet ist, nicht mehr gerechtfertigt sein und einen unzulässigen Eingriff in Art.10 I GG darstellen.

Schließlich setzt sich das Gericht noch mit dem gegenteiligen Beschluß des LG München vom 29. Juni 1999 (NStZ-RR 99; S.85f) auseinander. Hier wurde die Anordnung der Auskunftserteilung von in der Zukunft liegenden Telekommunikationsvorgängen gemäß §12 FAG für zulässig erachtet. §12 FAG sei in der Vergangenheitsform abgefasst, da Auskunft über Telekommunikationsvergänge notwendigerweise immer nur über schon stattgefundene Ereignisse erteilt werden könne. Das schließe aber nicht aus, daß nach §12 FAG die Anordnung der Auskunftserteilung für die Zukunft erfolge.

Das OLG Hamm wendet dagegen ein, daß der Gesetzgeber für in der Zukunft liegende Abhörmaßnahmen §100a StPO geschaffen habe.Dieser sei jedoch nur unter strengeren Voraussetzungen und bei Verdacht einer (in der Regel schweren) Katalogtat einschlägig. Hätte der Gesetzgeber auch dem §12 FAG Wirkung für die Zukunft zusprechen wollen, hätte der den Worlaut und insbesondere die Zeitform bei der Änderung dieser Vorschrift im Jahre 1996 angepasst.

Konsequenzen:

Der Beschluß des OLG Hamm ist der erste obergerichtliche Beschluß zur Problematik der Herausgabe von zukünftigen Verbindungsdaten nach §12FAG.

Einiges spricht wohl für den Weg, den das OLG Hamm beschritten hat. Wäre die Herausgabe von zukünftigen Verbindungsdaten von §12FAG gedeckt, würde der strengere §100a StPO umgangen werden. Der effektive Grundrechtsschutz durch Art.10 I GG wäre möglicherweise gefährdet. Auch entspricht diese Auffassung wohl dem Sinn und Zweck des§12FAG.

Es herrscht jedoch immer noch keine Einigkeit unter den Gerichten (vgl. oben LG München), daher bleibt die weitere Entwicklung und Meinungsbildung abzuwarten.

Quelle: Computer und Recht 11/1999; S.697

 

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